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07.11.2017

Gewerbemiete - Schriftformheilungsklauseln verstoßen gegen § 550 BGB und damit zwingendes Recht

Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam (BGH, Urteil v. 27.9.2017 - XII ZR 114/16). Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH, Urteil v. 30.04.2014 - XII ZR 146/12 und v. 22.01.2014 XII ZR 68/10) fortgesetzt, wonach derartige Klauseln schon den Erwerber einer Immobilie, der nach Abschluss des Mietvertrages als gesetzlicher Rechtsnachfolger des Vermieters in den Mietvertrag eingetreten ist, nicht binden.

Die langjährige Praxis der Vertragsgestaltung ist damit endgültig überholt. Der Vertrags- und Nachtragsgestaltung kommt in Zukunft noch eine größere Bedeutung zur Wahrung der Schriftform zu. Andererseits bekommt die Praxis der Rechtsdurchsetzung mit ordentlicher Kündigung wegen Schriftformmangels weitere – erhebliche – Dynamik.



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KANZLEI FÜR IMMOBILIENRECHT 
Michael Aßmann in Hamburg